Privatpersonen / Geldleistungen

Sozialversicherung

Aufgrund des Bezugs von Grundsicherungsgeld sind Sie grundsätzlich versichert in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen, bei denen Sie nicht automatisch gesetzlich versichert sind:

Ausnahmen:

  1. Grundsicherungsgeld-Darlehen: Sie beziehen das Bürgergeld darlehensweise.
  2. Erwerbsunfähigkeit: Sie sind nicht erwerbsfähig.
  3. Fehlende Vorversicherung und Selbstständigkeit: Wenn Sie zuletzt ohne Krankenversicherung waren und hauptberuflich selbstständig tätig oder versicherungsfrei sind, werden Sie ebenfalls nicht über den Leistungsbezug gesetzlich versichert. Sie müssen für den Fall der Krankheit selbst vorsorgen und sich privat kranken- und pflegeversichern.

Weitere Informationen finden Sie im „Leistungsberechtigte SGB II ohne Kranken- und Pflegeversicherungsschutz“ (mit Merkblatt verlinken)

Bitte beachten Sie die speziellen Regelungen und setzen Sie sich rechtzeitig mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung, um sicherzustellen, dass Sie den notwendigen Versicherungsschutz erhalten.

Beim Bezug von Grundsicherungsgeld haben Sie, ähnlich wie versicherungspflichtige Beschäftigte, ein Krankenkassenwahlrecht unter den gesetzlichen Krankenkassen.

Eine Liste der gesetzlichen Krankenkassen mit Informationen zu deren Leistungen finden Sie online hier.

Automatische Anmeldung: Wenn Sie Ihr Wahlrecht nicht ausdrücklich ausüben, meldet das Jobcenter Sie bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Leistungsbezug versichert waren.

Wenn Sie vor dem Bezug von Grundsicherungsgeld privat krankenversichert waren, bleiben Sie dies auch während des Bezugs von Grundsicherungsgeld. Das Jobcenter kann Ihnen unter Umständen einen Zuschuss zu den Beiträgen der privaten Kranken- und Pflegeversicherung gewähren.

Wichtige Hinweise:

Versicherungsschutz erst ab Bewilligung: Ihr Jobcenter übernimmt die Versicherung erst nach Bewilligung Ihres Antrags. Der Versicherungsschutz beginnt grundsätzlich rückwirkend ab dem ersten Tag, an dem Sie Grundsicherungsgeld beziehen.

Vorläufiger Versicherungsschutz: Sollten Sie nach Antragstellung, aber vor der Bewilligung, Leistungen der Krankenkasse benötigen, haben Sie noch keinen Versicherungsschutz. Kontaktieren Sie daher vorsorglich Ihre Krankenkasse für einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen.

Beiträge während des Nicht-Bezugs: Wenn Sie keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, übernimmt das Jobcenter Ihre Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nicht. Ihr Krankenversicherungsschutz bleibt bestehen, aber nicht mehr durch das Jobcenter finanziert. Dies gilt auch während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens.

Kontakt zur Krankenkasse: Stellen Sie sicher, dass Ihr Krankenversicherungsschutz weiterhin gewährleistet ist, indem Sie sich unverzüglich mit Ihrer Krankenkasse oder Ihrem Krankenversicherungsunternehmen in Verbindung setzen. Diese informieren Sie über Ihre Rechte und Möglichkeiten.

Auch während des Bezugs von Grundsicherungsgeld kann es sein, dass Sie nicht immer automatisch in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind. Wenn Sie entweder freiwillig gesetzlich oder privat krankenversichert sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Zuschuss zu Ihren Versicherungsbeiträgen gezahlt werden.

Weitere Informationen finden Sie im „Merkblatt Zuschuss zu den Versicherungsbeiträgen der Kranken- und Pflegeversicherung (§ 26 SGB II)“.

Falls Sie Fragen zur Fortsetzung Ihrer privaten oder freiwilligen gesetzlichen Kranken- bzw. Pflegeversicherung während oder nach dem Leistungsbezug haben, wenden Sie sich bitte direkt an Ihre Krankenkasse.

Rentenversicherung und Grundsicherungsgeld:

Wenn Sie Grundsicherungsgeld beziehen, sind Sie nicht automatisch in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Dennoch meldet Ihr Jobcenter die Zeit des Grundsicherungsgeldbezugs an die Rentenversicherung, die prüft, ob diese Zeit als Anrechnungszeit gewertet wird. Anrechnungszeiten sind Zeiten, die in der Rentenversicherung berücksichtigt werden, auch wenn keine Beiträge gezahlt wurden. Diese können sich positiv auf Ihre Rentenansprüche auswirken.

Das Jobcenter informiert Sie darüber, welche Zeiten des Grundsicherungsgeldbezugs an die Rentenversicherung gemeldet werden.

Bei weiteren Fragen zu Anrechnungszeiten wenden Sie sich bitte direkt an Ihren zuständigen Rententräger.

Meldung von Zeiten ohne Leistungsbezug an die Rentenversicherung:

Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug können unter bestimmten Voraussetzungen als Anrechnungszeit in der Rentenversicherung berücksichtigt werden. Diese Voraussetzungen sind im Rentenversicherungsrecht geregelt.

Wenn Sie arbeitslos sind und keinen Anspruch auf Grundsicherungsgeld haben, weil keine Hilfebedürftigkeit besteht, sollten Sie sich dennoch bei der zuständigen Agentur für Arbeit arbeitslos melden. Diese Meldung ermöglicht es der Agentur für Arbeit, die Zeiten der Arbeitslosigkeit an den Rentenversicherungsträger zu melden, damit diese als Anrechnungszeit berücksichtigt werden können.

Für weitere Informationen und Unterstützung wenden Sie sich bitte an Ihre zuständige Agentur für Arbeit oder direkt an Ihren Rententräger

Die Unfallversicherung deckt ab, wenn Sie auf Anweisung des Jobcenters bestimmte Orte aufsuchen müssen. Dieser Schutz stellt sicher, dass Sie während der von Jobcenter angeordneten Aktivitäten und Maßnahmen abgesichert sind, was Ihre Sicherheit und die Unterstützung im Falle eines Unfalls gewährleistet.

Wichtige Punkte:

1. Versicherungsschutz gilt für z.B.:

Besuche im Jobcenter

Vorstellungstermine bei Arbeitgebern

Ärztliche Untersuchungen

Teilnahme an geförderten Maßnahmen zur Eingliederung in Arbeit

2. Umfang des Versicherungsschutzes:

Hin- und Rückweg zu den genannten Orten

Aufenthalt an diesen Orten

3. Pflicht bei einem Unfall:

Sofortige Meldung des Unfalls beim Jobcenter