Kosten der Unterkunft
Der Bedarf für Unterkunft und Heizung umfasst:
- die Kaltmiete
- die Nebenkosten (z.B. Abfallgebühren, Kaltwasser)
- die Heizkosten
Nicht umfasst sind insbesondere die Kosten für den Haushaltsstrom. Diese sind im Regelbedarf enthalten.
Für die Gebiete Göppingen, Salach und Eislingen gilt aktuell auf Grund der angespannten Wohnsituation die Mietpreisbremse.
Grundsätzlich gilt
- Kosten für Unterkunft und Heizung werden nur in angemessener Höhe bei der Berechnung Ihres Anspruchs berücksichtigt.
- Ob Ihre Kosten angemessen sind, richtet sich nach Ihrem Wohnort, der Anzahl der Personen in Ihrer Bedarfsgemeinschaft (§7 Abs. 3 SGB II) und der Heizungsart (Öl, Gas, Strom etc.).
- Ob Ihre Kosten angemessen sind, können Sie mit folgender Tabelle bestimmen: 2026
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Ausnahme: Im ersten Jahr des Leistungsbezuges werden auch höhere Kosten berücksichtigt (Karenzzeit). Ist Ihre Bruttokaltmiete (Miete + kalte Nebenkosten) mehr als anderthalbmal so hoch wie die jeweils angemessene Bruttokaltmiete (absolute Obergrenze), werden Ihre Kosten auch in der Karenzzeit unter Umständen nicht vollständig berücksichtigt. Ob trotzdem die vollständigen Kosten berücksichtigt werden können, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (z.B. ob Kinder Teil Ihrer Bedarfsgemeinschaft sind).
Außerhalb der Karenzzeit gibt es für die Kosten der Unterkunft keine Ausnahmen von der absoluten Obergrenze.
Vor einem Umzug gilt
- Es ist die Zustimmung des Jobcenters einzuholen.
Das Antragformular finden sie hier. - Wird die Zustimmung nicht eingeholt, tragen Sie das Risiko, dass die Kosten nicht vollständig berücksichtigt werden.
- Wird die Zustimmung nicht eingeholt, tragen Sie auch das Risiko, dass ein Darlehen für eine Mietkaution nicht oder nicht in voller Höhe gewährt wird. Dies gilt auch, wenn Sie im ersten Jahr des Leistungsbezuges umziehen.